MFG-Erfolg: bei ÄK-Wahl kein 1G erforderlich

Heute habe ich schon über das Email berichtet, das Christian Fiala und ich an die Ärztekammer gesendet haben mit der Frage bzw. Feststellung, dass 1G zur Wiener ÄK-Wahl ein Wahlanfechtungsgrund wäre und wir dann Amtsmissbrauch vermuten. Nun können wir einen Erfolg vermelden: es ist kein 1G-Nachweis zur Wahl erforderlich! Und auch nicht 2G oder 3G, es genügt eine FFP2-Maske, wie sie in der aktuellen Wiener COVID-19-Basismaßnahmenbegleitverordnung gefordert wird (was natürlich auch evidenzbefreit ist).

Jedenfalls wird die Hausordnung offenbar für den Wahltag am 19.3. außer Kraft gesetzt, ohne dass die zuständigen Juristen der Ärztekammer bzw. der Wahlkommission mitgeteilt hätten, was jetzt eigentlich der Grund für diese Ankündigung ist.

Ist die COVID-19-Basismaßnahmenbegleitverordnung ungesetzlich da nicht verfassungskonform, wenn solche zentralen staatsbürgerschaftlichen Rechte wie das Wahlrecht von einer ominösen „Hausordnung“ abhängig gemacht werden können?

Wird die Hausordnung noch von den zuständigen Ärztekammerfunktionären rechtzeitig abgeändert?

Oder ist die Hausordnung gar nie in Richtung 1G gültig abgeändert worden, was bedeuten würde, dass bis jetzt ein Amtsmissbrauch durch die zuständigen Kammerfunktionäre vorliegen würde?

Nachstehend gebe ich den Schriftverkehr mit der zuständigen Wahlkommissionsleiterin wieder:

Am 07.03.2022 um 09:49 schrieb Berthou Maria:

Sehr geehrter Herr DDr. Fiala! Sehr geehrter Herr Dr. Hagenbichler!

 Zu Ihrer Anfrage betreffend Corona-Schutzmaßnahmen für die Wahl darf ich Ihnen wie folgt  mitteilen:

 Für die Ärztekammerwahl am 19.03.2022 gelten nicht die Corona-Schutzmaßnahmen der Hausordnung der Ärztekammer für Wien, sondern ausschließlich die Maßnahmen aus der Wiener COVID-19-Basismaßnahmenbegleitverordnung, LGBl. für Wien Nr. 12/2022, die bis 31.03.2022 in Geltung stehen.

In § 4 der Wiener COVID-19-Basismaßnahmenbegleitverordnung ist geregelt, dass in geschlossenen Räumen von Betriebsstätten in den Kundenbereichen eine Maske (FFP2-Maske) zu tragen ist. Die Ausnahmen des § 9 Abs. 3 der COVID-19-Basismaßnahmenverordnung des Bundes sind sinngemäß anzuwenden: Kinder bis 6 Jahre brauchen keine Maske tragen, 6-14-Jährige und Schwangere dürfen auch einen einfachen Mund-Nasenschutz tragen. Weitere Ausnahmen entnehmen Sie bitte § 9 Abs. 3 der COVID-19-Basismaßnahmenverordnung des Bundes.

 Wählende Personen und auch Vertrauenspersonen haben somit keinen Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr (geimpft, genesen, getestet) beim Betreten des Hauses 1010 Wien, Weihburggasse 10-12, zu erbringen. Es genügt die FFP2-Maske.

 Für weitere Fragen stehe ich gerne zur Verfügung!

 Mit freundlichen Grüßen

Dr. Maria Berthou

Vorsitzende der Wahlkommission

Daraufhin wollte ich erreichen, dass auch alle Ärztinnen und Ärzte einerseits informiert werden, andererseits wollte ich die Rechtsgrundlage für diese Änderung der Hausordnung erfahren. Die Information wurde uns zugesagt, die Rechtsgrundlage blieb man uns schuldig. Wir werden prüfen, wie man den möglicherweise vorliegenden bisherigen Amstmissbrauch feststellen lassen kann und wie die dafür Verantwortlichen zur Rechenschaft gezogen werden können:

Von: *EXTERN* Wahl Aerzte-nicht-Kammer <wahl@aerzte-nicht-kammer.at>
Gesendet: Montag, 7. März 2022 11:45
An: Berthou Maria <maria.berthou@wien.gv.at>
Cc: Univ.-Prof.Dr. <szekeres@aekwien.at>; steinhart@aekwien.at; gingold@aekwien.at; e.wirtinger@aekwien.at; Dr. KAD <holzgruber@aekwien.at>; *EXTERN* Penz, Claus, Mag. <penz@aekwien.at>; Christian Fiala <christian.fiala@aon.at>; edgar@hagenbichler.at; RA Dr. Mag. Georg Prchlik <kanzlei@rechtsanwalt-prchlik.at>
Betreff: Re: Ärztekammerwahl 19.3. – Zugang nur mit FFP2-Maske auch für Ungeimpfte oder Wahlanfechtungsgrund 1G?

Sehr geehrte Frau Dr.in Berthou,

vielen Dank für diese Auskunft. Wir ersuchen Sie, auf die zuständigen Personen in der Ärztekammer dahingehend einzuwirken, dass zeitgerecht, also sofort, die Veröffentlichung dieser Information den wahlberechtigten Ärztinnen und Ärzten zugänglich gemacht wird, z.B. mit einer Presseaussendung und einer prominenten Veröffentlichung auf der Ärztekammerhomepage. Also: „Für die Ärztekammerwahl am 19.03.2022 gelten nicht die Corona-Schutzmaßnahmen der Hausordnung der Ärztekammer für Wien“.

Laut Wiener COVID-19-Basismaßnahmenbegleitverordnung § 10 Abs 1 ist aber geregelt, dass § 9 Abs. 1 bis 5 [….] der COVID-19-BMV sinngemäß anzuwenden sei. Das bedeutet eben den Verweis auf die Gültigkeit der Hausordnung nach § 9 Abs 1 Zi 3 und 4. Könnten Sie daher bitte klarstellen,

* ob die Hausordnung nach Ihrer Rechtsansicht gar nicht anzuwenden ist (trotz Wiener COVID-19-Basismaßnahmenbegleitverordnung § 10 Abs 1 mit Verweis auf § 9 Abs. 1 bis 5 [….] der COVID-19-BMV ), und falls sie nicht anzuwenden ist, warum nicht?

* ob die Hausordnung für den 19.3. abgeändert oder außer Kraft gesetzt wird (aufgrund welchen Beschlusses welches Organs?)?

* oder ist die Hausordnung entgegen der Veröffentlichung mit der Presseaussendung der Ärztekammer vom September 2021 damals gar nicht wirksam geändert worden, was also ein amtsmissbräuchliches bisheriges Vorgehen der für die Hausordnung zuständigen Personen bedeuten würde?

Vielen Dank!

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Edgar Hagenbichler

Und dies war dann die Antwort mit der Zusage, dass auf der ÄK-Homepage und in den Ärzt*innen-News noch veröffentlicht wird, dass 1G nicht gilt und nur eine FFP2-Maske erforderlich ist.

Mon, 7 Mar 2022 13:43:18 +0000

Sehr geehrter Herr Dr. Hagenbichler!

Nach Rücksprache mit der Ärztekammer für Wien darf ich Ihnen mitteilen, dass eine entsprechende Information für die Wählerinnen und Wähler zeitnah von der Ärztekammer für Wien vorbereitet und auf der Homepage verlautbart wird. Zudem wird die Information in den Ärzt*innen-News an alle Wiener Ärztinnen und Ärzte kommuniziert werden.

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Maria Berthou

Vorsitzende der Wahlkommission

Hartnäckigkeit zahlt sich aus. Darum: Wählt MFG – Liste Christian Fiala bei der Ärztekammerwahl!

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