1G in der Wiener Ärztekammer ungesetzlich?

Die Wiener Ärztekammer ist eine Köperschaft öffentlichen Rechts. Das wird im Ärztegesetz geregelt. Da erwartet man sich natürlich höchste Anforderungen an die Qualität der gesetzten Maßnahmen. Umso erstaunter war ich daher, dass zur Teilnahme an einer offiziellen Veranstaltung der Wiener Ärztekammer im Rahmen des Wahlkampfes in der Einladung 1G, also eine Impfung, als Grundvoraussetzung genannt war. Darum habe ich dieses Email an das Kammeramt gesendet:

„[…], sehr geehrter Kammeramtsdirektor HR Dr. Holzgruber,
dank
e für die Bestätigung zur vorort-Teilnahme.

Gemäß § 13 Abs. 1 der 4. COVID-19-Maßnahmenverordnung  (https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=20011806) ist der Einlass zu Zusammenkünften wie der Podiumsdiskussion mit 2G-Nachweis zulässig, somit also auch mit Genesenennachweis wie z.B. Absonderungsbescheid innerhalb der letzten 180 Tage.

In der Bestätigung schränken Sie die Teilnehmer auf 1-G (also mit Vorlage eines Impfnachweises) sowie einem Antigentest vor Ort ein. In der Email-Aussendung zur Einladung vom 4.2., 9:32 Uhr war ausschließlich nur 1G gefordert (unterzeichnet von Kollegen Szekeres (Präsident) und Kollegin Schmidt (Referat Kammerreform)). Es besteht für diese Einschränkung m.E. nach keine Rechtsgrundlage. Könnten Sie mir bitte die Rechtsgrundlage und die medizinisch und epidemiologisch kurzfristige aktuelle fachliche Begründung dieser Maßnahme, inklusive Namen der ausführenden Personen der durchführenden Stelle dieser fachlichen Begründung, mitteilen?

Da es sich laut Aussendung bei der Podiumsdiskussion um eine offizielle Veranstaltung der Ärztekammer im Zusammenhang mit der Ärztekammerwahl handelt, zum Thema: „Wie funktioniert die Wiener Ärztekammer – oder: Was geschieht mit meiner Stimme nach der Wahl?“ halte ich fest, dass ich eine Behinderung wahlwerbender Gruppen, im Konkreten der Gruppe MFG – Liste Christian Fiala wahrnehme. Wahlwerber, aber auch alle Kammermitglieder, werden an der Teilnahme an dieser Veranstaltung unbegründet behindert. Daher setze ich die Leiterin der Wahlkommission in cc. Insbesondere da eine wesentliche Forderung dieser wahlwerbenden Gruppe die Forderung nach „freier individueller Impfentscheidung“ ist (siehe https://aerzte-nicht-kammer.at/). Ich halte fest, dass ich Kandidat dieser wahlwerbenden Gruppe bin und gestern zeitgerecht bei der Wahlkommission meine Kandidatur bekannt gegeben habe.

Die Teilnahme an der Veranstaltung wird an eine über die geltende Verordnung hinausgehende, sachlich und fachlich nicht begründete Voraussetzung gebunden. Diese Voraussetzung stellt einen schweren Eingriff in meine Grundrechte und Persönlichkeitsrechte dar und, falls ich keinen aktuell gültigen Impfnachweis hätte, in meine körperliche Integrität dar. Über diese Wahlbehinderung hinausgehend fühle ich mich also in meinen  Grundrechten eingeschränkt, von körperlicher Gewalt bedroht und diskriminiert. Ich ersuche daher um dringende Befassung der zuständigen Ombudsstelle für Mobbing, Gewalt, Sexismus und Rassismus für Ärztinnen und Ärzte zu diesem Thema und setze sie ebenfalls in cc. Kollegen Szekeres, der für die Einladung gezeichnet hat, setze ich ebenfalls in cc.

Ich ersuche ehebaldigst, aber jedenfalls bis vor dem Beginn der Veranstaltung am Mi 16.2., 18:30 Uhr um schriftliche Antwort und erwarte eine Aufhebung dieser 1G-Regel sowie der Antigentestung vor Ort und eine Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen.

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Edgar Hagenbichler